FAQ

HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN

Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten.

Spielt die Höhe meiner Schulden eine Rolle, wenn ich die Dienste einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Anspruch nehmen will?

Nein. Wir sprechen von Überschuldung, wenn Ihr monatliches Einkommen nicht ausreicht, um alle finanziellen Verpflichtungen wie Miete, Lebensunterhalt, Heizung, Strom, Kreditraten etc. zu begleichen. Wenn Sie absehen können, dass Sie in nächster Zukunft nicht aus der Überschuldung herauskommen, sollten Sie möglichst schnell einen Termin mit uns vereinbaren.

Wir wissen, wie schwer es den meisten Menschen fällt, diesen Schritt zu gehen, weil sie sich als Versager fühlen. Schieben Sie solche Gedanken beiseite. Wenn Sie den Kontakt mit uns suchen, zeigen Sie, dass Sie den Mut und den Willen haben, Ihre Situation zu ändern. Je früher Sie sich fachkundig beraten lassen, desto schneller finden Sie gemeinsam mit uns einen Ausweg aus der Verschuldung.

Welche Kosten kommen für die Schuldnerberatung auf mich zu?

Im Erstgespräch, das auf jeden Fall kostenlos ist, stellen wir fest, ob Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben. Wenn ja, arbeiten wir als gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle kostenfrei für Sie.

Sollten Sie keinen Anspruch haben, bitten wir Sie, sich an den Kosten zu beteiligen. Wir klären Sie genau darüber auf, was an Kosten auf Sie zukommt. In der Regel hängt das Honorar bei uns von der Zahl Ihrer Gläubiger ab.

Leider muss ich während Ihrer Öffnungszeiten arbeiten. Kann ich trotzdem einen Termin bekommen?

Haben Sie schon einen Versuch gestartet, um einen Termin zu bekommen? Die meisten Beratungsstellen kennen das Problem und bieten auch Gespräche am späten Nachmittag und frühen Abend an.

Sie sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass der erste Termin ein wichtiger Schritt in eine schuldenfreie Zukunft sein kann. Im Zweifelsfall müssen Sie sich einen Tag frei nehmen.

Ist es normal, dass ich mehrere Monate auf einen Beratungstermin warten muss?

In der Regel nicht. Meistens können wir unseren Klienten innerhalb einer Woche ein Erstgespräch anbieten. Allerdings ist die Nachfrage bei vielen gemeinnützigen Beratungsstellen sehr hoch, so dass die Wartezeit erheblich länger sein kann.

Sobald Sie sich angemeldet haben, sind Sie in der Warteschleife – die Zeit läuft ab jetzt für Sie. Wir lassen Ihnen eine Checkliste mit Hinweisen zukommen, wie Sie sich auf den ersten Termin vorbereiten können.

So können Sie zum Beispiel einen exakten Überblick über Ihre Schulden anlegen und alle erforderlichen Unterlagen in einem Ordner sammeln, am besten alphabetisch und chronologisch sortiert. Je besser und ausführlicher Ihre Vorbereitung ist, desto schneller können wir gemeinsam Ihre Schuldenprobleme lösen.

Ich habe lediglich eine Frage zu einem Gläubiger. Muss ich in diesem Fall lange auf einen Termin warten?

Nein. Wir können die meisten Fragen auch in einem Telefonat klären oder vereinbaren kurzfristig einen Termin.

In akut schwierigen Situationen, etwa wenn Ihnen die Wohnung gekündigt oder der Strom abgestellt wurde, schildern Sie Ihr Problem bitte sofort beim ersten Kontakt. Sie bekommen in einer derart kritischen Lage sehr schnell einen Termin.

Sollten bestimmte Gläubiger bevorzugt bedient werden?

Grundsätzlich ja. Das gilt zum Beispiel bei Strafzahlungen oder Forderungen aus unerlaubten Handlungen, die bei einer Nichtbegleichung zur Inhaftierung des Schuldners führen können. Forderungen dieser Art müssen auch aus unpfändbarem Einkommen bezahlt werden. Energieunternehmen oder Vermieter, die häufig als Primärgläubiger bezeichnet werden, sollten ebenfalls bevorzugt Geld erhalten.

Wenn Sie keine Privatinsolvenz beantragen wollen, sind Sie bei Ihren Entscheidungen völlig frei. Im Falle eines Insolvenzverfahrens und den vorausgehenden außergerichtlichen Einigungsversuchen dürfen Sie allerdings keine Gläubiger bevorzugt bedienen.

Manche Gläubiger sollten aus moralischen Gründen eher abgefunden werden als andere. Das gilt besonders, wenn Sie zum Beispiel weiterhin eine Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten möchten oder bestimmte Gläubiger sich zuvor wohlwollend und entgegenkommend verhalten haben. Gleiches gilt für Unterhaltszahlungen von Dritten oder an Dritte. Hier sollte eine klare Vereinbarung getroffen werden, die dann auch konsequent und pünktlich eingehalten wird.

Was ist der Unterschied zwischen einer Schuldner- und einer Insolvenzberatung?

Seit 1999 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Verbraucherinsolvenz. Die meisten Stellen für Schuldnerberatung bieten auch eine Insolvenzberatung an. Während erstere eine sozusagen „private“ Angelegenheit ist, kann es bei letzterer am Ende durchaus zu einem Gerichtsbeschluss kommen. Wenn Sie meinen, dass ein Insolvenzverfahren für Sie der geeignete Weg ist, sollten Sie bei der gewählten Schuldnerberatung nachfragen, ob sie offiziell als Insolvenzberatungsstelle anerkannt ist.

Bevor Sie das Insolvenzverfahren beantragen können, müssen Sie sich ernsthaft um eine außergerichtliche Einigung kümmern. Sollte dies scheitern, benötigen Sie die Bescheinigung eines Rechtsanwalts oder einer Beratungsstelle, die Ihr Bemühen nachweist.

Was kann ich mir grundsätzlich unter einer Schuldnerberatung vorstellen?

Wir begleiten Sie durch alle Schritte der Entschuldung.

Die wichtigste Voraussetzung dafür ist eine Vertrauensbasis, die auf Gegenseitigkeit beruht. Ohne Vertrauen ist es meist sehr schwierig, über Geld und Schulden zu sprechen sowie über die zahlreichen Verflechtungen, die das Problem Schulden im Alltag mit sich bringt.

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass sich in der ersten oder zweiten Beratung herauskristallisiert, ob beide Seiten miteinander klarkommen. Sollte dies nicht der Fall sein, sprechen Sie uns einfach darauf an. Eine offene Aussprache hilft in der Regel, Missverständnisse aus der Welt zu räumen. Im Zweifelsfall ist auch ein Wechsel des Beraters oder der Beraterin möglich.

Üblicherweise läuft die Schuldnerberatung in folgenden Phasen ab:

Wir verschaffen uns gemeinsam einen Überblick über Ihre Verpflichtungen.
Wir überprüfen Ihre Einnahmen und schauen auch auf eventuell unentdeckte Quellen, die zum Schuldenabbau beitragen können.

Wir analysieren Ihre Ausgaben und prüfen, bei welchen Posten möglicherweise gespart werden kann.
Auf der Basis der ersten drei Schritte entwickeln wir gemeinsam eine Strategie, um einen Weg aus Ihrer finanziellen Schieflage zu finden.

Wir gehen gemeinsam und konsequent den vereinbarten Weg. Bei jedem einzelnen Schritt besprechen wir, welche Aufgaben Sie übernehmen, und welche Ihr Berater. Zum Beispiel können wir mit Ihrer Vollmacht Gespräche mit Gläubigern führen. Oder wir begleiten Sie als Berater zu den entsprechenden Verhandlungen.

Was ist ein P-Konto?

P steht für Pfändungsschutz. Das Pfändungsschutzkonto ist eine Variante des normalen Girokontos und kann seit dem 1. Juli 2010 bei der Bank beantragt werden.

Sie können ein P-Konto nicht neu eröffnen, sondern nur ein bestehendes umwandeln lassen. Darauf haben sie allerdings einen Rechtsanspruch.

Liegt eine Pfändung vor, MUSS Ihre Bank innerhalb von vier Werktagen ihr normales Konto in ein P-Konto umwandeln. Danach können Sie wie gewohnt Ihren Zahlungsverkehr abwickeln.

Was muss ich tun, um ein P-Konto zu bekommen?

Sie müssen Ihren Antrag schriftlich oder persönlich bei Ihrer Bank stellen. Eine Vertretung per Vollmacht – zum Beispiel durch Ihren Ehegatten – ist nicht möglich. Ausnahmen sind Minderjährige und andere nur beschränkt geschäftsfähige Menschen. In diesem Fall müssen die Eltern oder der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.

Beachten Sie bitte: Ein P-Konto gibt es nicht automatisch, sobald eine Pfändung bei der Bank eingeht. Sie müssen selbst aktiv werden.

Außerdem: Sie dürfen nur ein P-Konto führen, ansonsten machen Sie sich strafbar.

Kann ich auch ein P-Konto beantragen, wenn bereits eine Pfändung vorliegt?

Ja. Sie können die Umwandlung Ihres normalen Girokontos in ein P-Konto auch dann beantragen, wenn der Bank eine Pfändung vorliegt.

Sie sollten die Umwandlung dann unbedingt innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen, denn dann gilt der Kontoschutz rückwirkend ab der Zustellung.

Beachten Sie aber, dass die Bank vier Werktage Zeit für die Umstellung hat. Am besten stellen Sie Ihren Antrag sofort nach Eingang einer Pfändung.